Unser Sachverständigenbüro
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Neben der AKUSTIK-INGENIEURBÜRO MOLL GMBH

existieren das

SACHVERSTÄNDIGENBÜRO FÜR BAU- UND RAUMAKUSTIK
Prof. Wolfgang Moll, Beratender Ingenieur VBI - Sachverständiger für Bau- und Raumakustik
sowie das Büro JURAKUSTIK®

unter gleicher Adresse und Telefonnummer.

Unter dem Begriff JURAKUSTIK® werden spezielle Bauakustik-Dienstleistungen für Juristen erbracht, z.B. fachlich richtige Formulierung von Beweisanträgen, Prüfungen von Verträgen mit bauakustischen Inhalten, Chancenabwägungen im Vorfeld beabsichtigter Beweisverfahren etc.

Das SV-Büro erstellt Sachverständigen-Gutachten in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, vorwiegend in bisher mehr als 500 bauakustischen Schadensfällen. Es stützt sich dabei i.d.R. auf die Ergebnisse der Messungen unseres Ingenieurbüros. Zur näheren Information verweisen wir auf Folgendes:


1 Sachverständigen-Gutachten zu Fragen des Schallschutzes können im Regelfall nur auf der Grundlage von Ergebnissen schalltechnischer Messungen erstattet werden. Sie reichen von einfachen Schallpegelmessungen über die Messung der Schalldämmung von Bauteilen bis hin zu aufwändigen Diagnosemessungen. Voraussetzungen hierzu sind:

1.1 das Vorhandensein der entsprechenden technischen Ausrüstungen (Mess-, Registrier- und Analysiergeräte für den baulichen Schallschutz incl. Zubehör sowie EDV-Soft- und Hardware), die einen hohen materiellen Wert darstellen.

1.2 die regelmäßige Teilnahme an Schallschutz-Vergleichsmessungen im Staatlichen Materialprüfungsamt NRW in Dortmund mit ausreichenden Ergebnissen, die wiederum die Voraussetzung sind für

1.3 die Eintragung in das "Verzeichnis sachverständiger Prüfstellen für die Durchführung von Güteprüfungen nach DIN 4109", geführt vom Verband der Materialprüfungsämter e.V. (VMPA). Diese Eintragung (die amtliche Anerkennung) ist eine zwingende Voraussetzung für Messungen im Rahmen bauaufsichtlicher Abnahmen oder Zulassungen. Sie muß erst recht für Messungen gelten, die Grundlage von Sachverständigengutachten und damit i.d.R. auch von gerichtlichen Entscheidungen sind.

2 Anschaffung, Betrieb, Unterhaltung, Reparatur und Eichung der Geräte, die Beschäftigung qualifizierter Messingenieure und die Teilnahme an den Vergleichsmessungen zur Erhaltung der Zulassung sind zwangsläufig mit hohen Kosten verbunden, die mit den Prüfgebühren für die Messungen gedeckt werden müssen. Diese Prüfgebühren entsprechen denen staatlicher Prüfstellen bzw. liegen noch darunter.

3 Die AKUSTIK-INGENIEURBÜRO MOLL GmbH erfüllt die in 1.1 bis 1.3 genannten Voraussetzungen. Die GmbH und das Sachverständigenbüro sind zwei wirtschaftlich und steuerlich voneinander getrennte unabhängige Büros. Die von der Prüfstelle (GmbH) für das SV-Büro erbrachten Messungen werden diesem mit den üblichen Prüfgebühren in Rechnung gestellt und vom SV-Büro zusammen mit der SV-Vergütung als Fremdkosten geltend gemacht.

4 Die Beauftragung einer fremden Prüfstelle im Rahmen der eigenen SV-Tätigkeit ist zwar möglich, führt aber nicht zu Kosteneinsparungen, da auch diese Messungen zu vergüten sind. Im übrigen wäre die Beauftragung einer fremden Prüfstelle nicht mit der Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für die Richtigkeit aller von ihm getroffenen Feststellungen vereinbar.

 
 
 
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